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Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild wachsender Pflanzen- oder wildlebenden Tierarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

Bild: Naturschutzgebiet Goldwiese im Hohen Vogelsberg.
Um ein Naturschutzgebiet ausweisen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass ein besonderer Schutzgrund vorliegt; es ist die strengste Schutzform. In Naturschutzgebietsverordnungen wird vorrangig eine Nutzung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege festgeschrieben. Der Beeinträchtigung oder Zerstörung des ökologischen Wirkungsgefüges in einem Naturschutzgebiet soll durch die Steuerung der Nutzung und dem Verbot bestimmter Handlungen entgegengewirkt werden. Dabei wird auf die Gegebenheiten des jeweiligen Schutzgebietes abgestellt. Grundsätzlich soll nur das zugelassen werden, was dem Schutzgrund nicht entgegensteht. Über die Verbote hinaus ist es auch das Ziel der Gebietsausweisung, Entwicklungsziele und Pflegevorschläge in so genannten Pflegeplänen zu entwickeln und umzusetzen. Diesen strengen Vorschriften unterliegen prinzipiell auch die 'Fauna-Flora-Habitat-Gebiete' nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.
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